Aus dem Coburger Amtsblatt

Nachrichtenblatt amtlicher Dienststellen der Stadt Coburg und des Landkreises Coburg:

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

– Schalldämpfer –

Aufgrund des Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) erlässt das Landratsamt Coburg folgende Einzelanordnung als

Allgemeinverfügung

 

  • In Einschränkung des Verbots des Art. 29 Abs. 2Nr. 7 BayJG ist es gestattet, Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung in allen Jagdrevieren einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen im Landkreis Coburg zu verwenden.
  • Ferner wird es den Jagdscheininhabern aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Coburg in Einschränkung des Verbots des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG innerhalb ganz Bayerns gestattet, Schalldämpfer bei der Jagdausübung einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen zu verwenden.
  • Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs.
  • Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
  • Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Hinweise: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 1.31, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Coburg, 28.10.2020

Untere Jagdbehörde

Schramm
Regierungsrätin

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) sowie Bundesjagdgesetz (BJagdG)

– Nachtsichttechnik –

Aufgrund des Art. 29 Abs. 5 Nr. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) erlässt das Landratsamt Coburg folgende Einzelanordnung als

Allgemeinverfügung

  • In Einschränkung des Verbots des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BJagdG ist es im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 BJagdG gestattet:
    • künstliche Lichtquellen
    • Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und
    • Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG zulässigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erfasst sind

    sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe im Landkreis Coburg für die Bejagung von ausschließlich Schwarzwild einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdrevier zu verwenden.

  • Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs.
  • Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
  • Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 1.31, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Coburg, 18.11.2020

Untere Jagdbehörde

Bauersachs
Oberregierungsrätin