Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen gestattet.
Zu den triftigen Gründen zählen u.a. „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – ist damit möglich, gemeinschaftliches Jagen mit weiteren Personen (z. B. Bewegungsjagden oder Sammelansitze) sind demnach nicht zulässig. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere nach dem „Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen können. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Dritten (z. B. anderen Besuchern in der Natur) ist stets einzuhalten. Schon vor der der Jagdausübung sind solche Faktoren vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.

Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFGV (Teil 4.4 „Jagd“) sind strikt zu beachten. U.a. gilt Folgendes: „Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.“ Sofern der Begleiter nicht Angehöriger des eigenen Hausstandes ist, kann die Jagd nicht ausgeübt werden.

Unfallverhütungsvorschriften der SVLFGV Externer Link

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt zu dem Schluss, dass eine Übertragung des Erregers über Lebensmittel auf den Menschen nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand unwahrscheinlich ist. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen über den Kontakt mit Produkten, Bedarfsgegenständen oder durch Lebensmittel gibt es, auch beim aktuellen Ausbruch, bisher nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Belege. Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger. Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.

Die Jagd stellt einen wichtigen Allgemeinwohlbelang dar, weil u.a. die Regulation des Schwarzwildes als wichtige Aufgabe der Seuchenprävention (Afrikanische Schweinepest) gewährleistet sein muss oder die Schaffung von waldangepassten Schalenwildbeständen einen unverzichtbaren Beitrag für den Waldumbau leistet. Ohne die Jägerinnen und Jäger in Bayern können diese für die Gesellschaft wichtigen und aktuellen Herausforderungen nicht gelöst werden. Weiter ist der Jagdschein entscheidend für die Jagdpachtfähigkeit. Außerdem ist der Bezug zum Waffenrecht zu berücksichtigen, da ein gültiger Jagdschein u.a. die Voraussetzung für den Besitz von Munition darstellt.

Angesichts der aktuellen Belastungen der Kreisverwaltungsbehörden halten wir es für grundsätzlich vertretbar, Anträge auf Verlängerung des Jagdscheines in schriftlicher Form und ohne persönliches Erscheinen abzuwickeln.

Wir bitten um Verständnis, dass die Ersterteilung weder im reinen Schriftverfahren noch prioritär von den unteren Jagdbehörden behandelt werden kann.

Dies stellt eine pragmatische Lösung im Hinblick das Allgemeinwohlinteresse dar, ohne die innere Sicherheit hinten anzustellen.

Revierarbeiten, bspw. Hochsitzbau, Anlegen von Pirschwegen und Maßnahmen der Biotopverbesserung sind wie die Jagdausübung auch einzeln oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Je nach Tätigkeit sind die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriftungen zu beachten (z. B. keine Alleinarbeit mit der Motorsäge). Auch von der Bewegung in der freien Natur sind ggf. notwendige Notzeitfütterungen abgedeckt, wobei in diesem Fall zu bedenken ist, dass bei einer missbräuchlichen Fütterung neben einem jagdrechtlichen auch ein Verstoß gegen das Infektionsrecht vorliegen kann.

Der Kauf oder die Abholung von Reviereinrichtungen (z. B. Hochsitz) ist von den triftigen Gründen zum Verlassen der eigenen Wohnung nicht erfasst.

Laut „Positivliste“ des Gesundheitsministeriums dürfen Einzelhandelsgeschäfte, die Jagdbedarf einschließlich Munition vertreiben, weiterhin geöffnet bleiben.

„Positivliste“ des Gesundheitsministeriums (Stand 22.03.2020) Externer Link

Das tägliche „Gassigehen“ mit dem eigenen Jagdhund oder den eigenen Jagdhunden allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes fällt unter die triftigen Gründe von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ sowie „Versorgung von Tieren“ und ist insofern weiterhin gestattet. Diese Maßgaben finden auch bei der Ausbildung von Jagdhunden Anwendung. Der Abstand zu anderen Menschen muss mindestens 1,5 m betragen. Insoweit ist unter den aktuellen Umständen besonderer Sorgfalt bei der Führung und Überwachung des Jagdhundes geboten.

Das Verlassen der Wohnung zum Zwecke der Jagdhundezucht oder zum Erwerb eines Jagdhundes ist nicht von triftigen Gründen der geltenden Allgemeinverfügung abgedeckt.

Bisher gibt es in der wissenschaftlichen Literatur keine Belege für eine Übertragung von SARS-CoV-2 zwischen Mensch und Haustier. Beim Umgang mit Haustieren gelten ganz grundsätzliche Hygieneempfehlungen, um unabhängig von SARS-CoV-2 das Risiko einer Erregerübertragung zwischen Mensch und Haustier zu minimieren.

Weiterführende Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren finden sich auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts:

Friedrich-Loeffler-Institut: Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren Externer Link

 

https://www.wildtierportal.bayern.de/corona