Erhöhung der Aufwandsentschädigung vom 01.12.2020 – 31.03.2021

Am 17. November 2020 hat der Bayerische Ministerrat eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Erlegung von Schwarzwild beschlossen. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 werden die bisherigen 20 € pro Stück Schwarzwild auf 70 € gewährt werden, ausgenommen bleiben die für die Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere.
Die Aufwandsentschädigung von 100 € in den an Sachsen, Thüringen sowie der Tschechischen Republik direkt angrenzenden Landkreisen bleibt unverändert.

Das bewährte Abrechnungs- und Auszahlungsverfahren für die Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild wird im Grundsatz beibehalten. Siehe dazu Pkt. „Antragsverfahren zur Aufwandsentschädigung für das Jagdjahr 2020/21“.

Für die Aufwandsentschädigung im Jagdjahr 2020/21 ist folgendes zu beachten:

  • Für bis zum 30.11.2020 erlegtes Schwarzwild gilt das bewährte Verfahren und eine Aufwandsentschädigung von 20 €.
  • Für Schwarzwild, das vom 01.12. bis 15.12.2020 erlegt wurde, gilt das bewährte Verfahren und die erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 €.
  • Für Schwarzwild, das vom 16.12.2020 bis 31.03.2021 erlegt wurde, gilt die erweiterte Dokumentationspflicht (siehe dazu unten) und die erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 €.

Ab dem 16. Dezember sind durch den antragsstellenden Jagdausübungsberechtigten alle in der Streckenliste aufgeführten Wildschweine durch eine zusätzliche Dokumentation zu plausibilisieren.

Dies kann erfolgen durch:

  • Fotographie mit Angabe des Reviers sowie des Datums der Erlegung, oder
  • schriftliche Bestätigung der durchgeführten Trichinen-Untersuchung, oder
  • Abgabebestätigung an EU-zugelassenen Wildverarbeitungsbetriebe, oder
  • Entsorgungsbestätigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

Die Dokumente sind drei Jahre nach erfolgter Auszahlung aufzuheben und anlassbezogen und/oder auf Grundlage einer risikoorientierten stichprobenartigen Verifizierung der eingereichten Erstattungsanträge für das betreffende Jagdjahr dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bewilligungsbehörde vorzulegen.

UMS – Ausweitung einer erhöhten Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild vom 14.12.2020 pdf 500 KB

Erhöhung und Ausweitung der Aufwandsentschädigung ab dem Jagdjahr 2020/21

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat angekündigt, die bisherige Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Frischlingen, Überläuferbachen und Bachen, die für die Aufzucht der Jungtiere nicht notwendig sind, für das Jagdjahr 2020/21 bayernweit auf Keiler und Überläuferkeiler auszuweiten.
Außerdem wurde eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild von bisher 20 € auf 100 € für die Landkreise, die an Thüringen, Sachsen und die Tschechische Republik angrenzen, angekündigt.
Hierbei handelt es sich um folgende Landkreise und kreisfreie Städte:

Regierungsbezirk Landkreise und kreisfreie Städte
Oberfranken Coburg, Kronach, Hof, Wunsiedel i.F. sowie die kreisfreien Städte Coburg und Hof
Unterfranken Rhön-Grabfeld, Haßberge
Oberpfalz Tirschenreuth, Neustadt a.d. Waldnaab, Schwandorf, Cham sowie die kreisfreie Stadt Weiden i.d. Oberpfalz
Niederbayern Regen, Freyung-Grafenau

Antragsverfahren zur Aufwandsentschädigung für das Jagdjahr 2020/21

Das Antrags- und Auszahlungsverfahren für die Jägerschaft wird für die Abrechnung des Jagdjahres 2020/21 beibehalten:

  • Der Jagdausübungsberechtigte legt entsprechend der jagdrechtlichen Vorgaben der unteren Jagdbehörde die abgeschlossene Streckenliste mit Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April vor.
  • Die untere Jagdbehörde bestätigt den Erhalt der Streckenliste mit den Angaben zu den erlegten Wildschweinen und fertigt eine Kopie für den Jagdausübungsberechtigten an.
  • Die Jagdausübungsberechtigten können bis zum 15.07.2021 ihre Erstattungsanträge für das Jagdjahr 2020/2021 mit Eigenerklärung zusammen mit der bestätigten Streckenliste beim Bayerischen Jagdverband (BJV) einreichen.
  • Bekanntlich sind in der Streckenliste weitergehende Daten enthalten, insbesondere für Wild, das von der Aufwandsentschädigung nicht betroffen ist. Daher steht es den Jagdausübungsberechtigten frei, für die Erstattung nicht relevante Daten auf der Streckenliste zu schwärzen.
  • Der BJV sammelt die Anträge der Jagdausübungsberechtigten und legt sie dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Prüfung vor. Die endgültige Auszahlung an den Jagdausübungsberechtigten erfolgt durch den BJV.
  • Die Weitergabe von Aufwandsentschädigungen an Jagdgäste oder Begehungsscheininhaber liegt in der Eigenverantwortung des Jagdausübungsberechtigten.
  • Musteranträge und Hinweise zur Aufwandsentschädigung können auch auf der Internetseite des BJV gefunden werden.

Aktuelle Antragsformulare können auf der Webseite des LGL heruntergeladen werden:

Webseite des LGL Externer Link

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Weitere Informationen finden Sie immer aktuell auf der Seite des Staatsministeriums unter 

https://www.wildtierportal.bayern.de/wildtiere_bayern/185480/index.php