Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd (Stand 08.03.2021)

Es handelt sich um allgemeine Auskünfte, die sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage und die aktuell geltende Fassung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beziehen.

Die Sach- und Rechtslage kann sich allerdings sehr schnell ändern. Die Hinweise werden je nach Sachstand schnellstmöglich aktualisiert und um weitere Themen ergänzt.

Wir bitten zu beachten, dass es aufgrund des Infektionsgeschehens, u.a. wegen Vorliegens eines gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten Inzidenzwerts an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, weitergehende regional geltende Anordnungen geben kann.

 

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Externer Link

Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. ist ausschließlich allein,

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird

gestattet. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.

Zudem sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, die Regelungen zur Ausgangssperre von 22 – 05 Uhr zu beachten. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Aufenthalt in der Zeit von 22-05 Uhr außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe des § 26 der 12. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 26 Nr. 7 der 12. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Das Versorgen von verletztem Wild begründet ebenfalls während der nächtlichen Ausgangssperre den Aufenthalt außerhalb der Wohnung (§ 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV).
Bitte erkundigen Sie sich bei geplanten Jagden zusätzlich auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte über das Bestehen einer Ausgangssperre.

Karte Ausgangssperre & Ausflüge Externer Link

Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten.

Einreise-Quarantäneverordnung – EQV (Stand: 05.03.2021) Externer Link

Die Prüfungstermine der bayerischen Jägerprüfung 1/2021 sowie der Falknerprüfung 2021 wurden verschoben. Sobald je ein neuer Prüfungstermin festgesetzt wurde, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Durch den verlängerten Lockdown bis 28. März aber auch vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen Mutationen des Sars-CoV-2-Virus ist dieser Schritt zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten und um einer weiteren Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus entgegen zu wirken unumgänglich.
Die Verschiebung der bayerischen Jäger- und Falknerprüfung trägt somit auch den Bund-Länder-Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 Rechnung. In der Gesamtschau und Abschätzung der Verhältnismäßigkeit der Prüfungsdurchführung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes ist zwingend ein vorsorgendes Handeln erforderlich, um nicht die bisherigen Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie zu gefährden.
Angesichts der hohen Dynamik des Sars-CoV-2-Virus, der auch im Bundesgebiet neu aufgetretenen Mutationen des Sars-CoV-2-Virus und der jeweils anzupassenden Maßnahmen bitten wir um Verständnis, dass die Verschiebung nunmehr erfolgen musste.

Die jagdlichen Ausbildung ist nach der 12. BayIfSMV in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 100 ab den 15.03.2021 nunmehr auch wieder in Präsenzform zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV). Voraussetzung ist hierfür, dass zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Kann dieser Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, besteht eine Maskenpflicht. Zudem hat der Ausbilder ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Bis einschließlich 14.03.2021 und in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bleibt die jagdlich Ausbildung in Präsenzform weiterhin untersagt.

Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen ist nach § 4 Abs. 2 der 12. BayIfSMV grundsätzlich zulässig, da es sich um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Gleichzeitig ist aufgrund der pandemischen Lage weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dies gilt angesichts der aktuellen Gefährdungslage aufgrund der Corona-Mutationen mehr denn je. Daher ist über die Durchführung der Versammlung unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sind das Infektionsgeschehen vor Ort, die Einhaltung der Anforderungen der 12. BayIfSMV und der allgemein gültigen Hygieneregeln, das Gebot der Reisebeschränkungen sowie die Dringlichkeit anstehender Beschlüsse (z.B. Wahl des Jagdvorstands, Pachtverträge) zu bedenken. Kann nach Abwägung dieser Belange eine Jagdgenossenschaftsversammlung nicht stattfinden, so kann von einer Versammlung der Jagdgenossen abgesehen werden.

Sofern aufgrund der pandemischen Lage oder aus praktischen Gründen eine Versammlung nicht möglich ist, kann der Jagdvorstand in Angelegenheiten entscheiden, deren Erledigung keinen Aufschub duldet. Als solche kommen insbesondere die Verlängerung oder der Abschluss eines Pachtvertrages in Betracht. In diesem Fall sollten allerdings durch den Jagdvorstand keine allzu langen Verpflichtungen herbeigeführt werden. Daher ist beispielsweise eine kurzzeitige Verlängerung von Pachtverträgen bis zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 oder die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des Jagdjahres 2021/2022 sinnvoll. Für die Neuverpachtung ist gem. Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes grundsätzlich eine Mindestpachtdauer einzuhalten. Die Jagdbehörde kann jedoch ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Die aktuelle pandemische Lage stellt einen solchen besonderen Grund dar, sodass auch Neuverpachtungen derzeit für eine entsprechend kurze Dauer oder mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts abgeschlossen werden können.

Sobald eine Versammlung wieder möglich ist, ist die Zustimmung der Versammlung einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Verpachtung Rechte Dritter entstehen und die Entscheidung daher nicht mehr durch die Versammlung der Jagdgenossen aufgehoben werden kann (§ 9 Abs. 8 Satz 3 Satzungsmusters für Jagdgenossenschaften (SMJG)). Um innerhalb der Jagdgenossenschaft mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann es deshalb ratsam sein, die Jagdgenossen soweit praktisch durchführbar vorab über den Pachtvertrag zu informieren.
Kann die Versammlung der Jagdgenossen aus oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden und deshalb die Neuwahl des Jagdvorstandes nicht erfolgen, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes). Es wird somit bis zur Neuwahl des Jagdvorstandes der erste Bürgermeister als Notjagdvorstand tätig. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 SMJG erfolgt ausschließlich dann, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Jagdvorstandes mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Anderenfalls ist eine Verlängerung der Amtszeit des Jagdvorstandes nicht möglich.

Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass Hunde oder Katzen bei der Verbreitung des Virus eine Rolle spielen, denn bei der Covid-19-Pandemie ist die Übertragung von Mensch zu Mensch ausschlaggebend für die Verbreitung. Gesunde Personen müssen den Kontakt zu Haustieren gemäß den derzeit verfügbaren Informationen nicht einschränken. Beim Umgang mit Haustieren gelten ganz grundsätzliche Hygieneempfehlungen (wie gründliches Händewaschen mit Seife), um unabhängig von SARS-CoV-2 das Risiko einer Erregerübertragung zwischen Mensch und Haustier zu minimieren.

Weltweit wurde das Virus bzw. dessen Erbmaterial bei fünf Hunden nachgewiesen. Keiner der Hunde verstarb aufgrund einer Covid-19 Erkrankung.

Weiterführende Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren finden sich auf der FAQ- Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts:

Friedrich-Loeffler-Institut: Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren Externer Link

Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 12. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Jagdhundeausbildung ist derzeit nach der 12. BayIfSMV in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 100 ab den 15.03.2021 zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV). Voraussetzung ist hierfür, dass zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Kann dieser Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, besteht eine Maskenpflicht. Zudem hat der Ausbilder ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Bis einschließlich 14.03.2021 und in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bleibt die Ausbildung weiterhin untersagt.

Nach dem allgemeinen Abstandsgebot ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist.

Einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre stellt das Versorgen von Jagdhunden dar (§ 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV).

Hinweise zum Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen erfolgen in Kürze.

Geschäfte für den Jagdbedarf dürfen unabhängig von der 7- Tages-Inzidenz geöffnet bleiben. Diese stellen sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV dar.

Bisher sind keine nachgewiesenen Fälle bekannt, bei denen sich Menschen durch den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger. Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.