Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd
(Stand 27.12.2021)

Es handelt sich um allgemeine Auskünfte, die sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage und die aktuell geltende Fassung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beziehen.

Wir bitten zu beachten, dass in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten weitergehende oder ergänzende Anordnungen sowie Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, bestehen können.

Die Sach- und Rechtslage kann sich sehr schnell ändern. Die Hinweise werden je nach Sachstand schnellstmöglich aktualisiert und um weitere Themen ergänzt.

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Externer Link

Maskenpflicht:

Die FFP2-Maskenpflicht gilt insbesondere:

  • in Gebäuden und geschlossenen Räumen
  • in geschlossenen öffentlichen Fahrzeugbereichen, Kabinen und Ähnlichem
  • bei Veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich nicht:

  • im Freien (außer bei Veranstaltungen)
  • an einem festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
3G, 3G plus, 2G, 2G plus:

Als geimpfte Personen gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind und Personen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden. Als genesene Personen gelten Personen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten, gelten nach dem Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung als geboostert.

SchAusnahmV Externer Link

  • 3G: geimpft, genesen, getestet
  • 3G plus: geimpft, genesen, PCR-Test
  • 2G: geimpft, genesen
  • 2G plus: geimpft, genesen und zusätzlich getestet (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) oder geimpft und zusätzlich geboostert
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene

Für Ungeimpfte und Nichtgenesene gelten Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten zählen nicht mit.

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene

Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie und bei privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb der Gastronomie dürfen in geschlossenen Räumen insgesamt max. 50 Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zusammenkommen. Unter freiem Himmel sind insgesamt max. 200 Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten erlaubt. Nehmen Ungeimpfte oder Nichtgenesene an diesen teil, gelten dort automatisch die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene. Es dürfen dann nur noch Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands zusammenkommen.

Stand: 20.12.2021

Aktivitäten im Freien wie Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. ist gestattet.
Es gelten die Kontaktbeschränkungen.

Wird die Jagd außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die geltenden Einreisebestimmungen zu beachten.

Stand: 20.12.2021

Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden sowie Sammelansitze mit Zusammenkunft dürfen grundsätzlich stattfinden. Sie stellen – soweit sie unter freiem Himmel stattfinden – grundsätzlich eine Veranstaltung im Sinne von § 4a der 15. BayIfSMV dar.

Wann eine Zusammenkunft den Charakter einer Veranstaltung annimmt, kann jedoch nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden, sondern hängt nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Die Bewertung obliegt insofern den Verantwortlichen zunächst selbst. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. geplanter Ablauf der Zusammenkunft. Auch die Anzahl der teilnehmenden Personen kann hierfür einen Anhaltspunkt bieten.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel im Sinne von § 4a der 15. BayIfSMV gelten die 2G Regelung sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Auch ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.
In Absprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann die Maske abgenommen werden, wenn sich die Jäger während der Jagd allein an ihrem zugewiesenen Platz (i. d. R. Drückjagdbock) befinden. Auch gilt die Maskenpflicht nicht für Treiber, welche untereinander und zu weiteren Personen einen Abstand einhalten, der weit über den Mindestabstand von 1,5 m hinausgeht. In allen anderen Phasen der Veranstaltung gilt die FFP2-Maskenpflicht.
Der Veranstalter hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, es sei denn die Veranstaltung umfasst weniger als 100 Personen (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der 15. BayIfSMV). Die Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 der 15. BayIfSMV) sind zu beachten.

Sofern einzelne Teile von Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden oder Sammelansitzen mit Zusammenkunft nicht unter freiem Himmel oder nicht in privaten Räumlichkeiten stattfinden, gilt für diese Teile 2G plus. Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, gelten die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown. Veranstaltungen sind untersagt.

Wir haben die Frage, ob die ab dem 28.12.2021 geltenden Kontaktbeschränkungen (max. 10 Personen) auch bei Gesellschaftsjagden gelten, an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herangetragen. Sobald wir eine Rückmeldung erhalten, werden Sie nähere Informationen hierzu erhalten.

Stand: 27.12.2021

Staatliche Jägerprüfung:

Der derzeit laufende Prüfungsblock der Jägerprüfung wird wie geplant durchgeführt.

Die seitens der Jägerprüfungsbehörde bekanntgegeben Regelungen bleiben bestehen, insbesondere wird auf die Vorgaben des mit dem Gesundheitsministerium abgestimmten Hygienekonzepts hingewiesen.

Die Organisation der Prüfungstermine ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen sehr erschwert. Wir bitten um Verständnis dafür, dass angesichts der Pandemie im Interesse der Allgemeinheit, aber auch der Prüflinge und Angehörigen sowie aller Prüferinnen und Prüfer, Ausbilderinnen und Ausbilder die entsprechenden Vorkehrungen und Hygienemaßnahmen getroffen werden müssen.

Jagdliche Ausbildung in Jagdschulen:

Die jagdliche Ausbildung ist zulässig. In geschlossenen Räumen sind die 2G Regelungen zu beachten. Der Veranstalter hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten (§ 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV).
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht.
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, so ist dort die jagdliche Ausbildung in Präsenz untersagt.

Karte der 7-Tage-Infektionsinzidenz (StMI) Externer Link

Stand: 24.11.2021

Jagdhundeprüfungen:

Die Jagdhundeprüfungen sind möglich. In geschlossenen Räumen sind die 3G plus Regelungen zu beachten. Im Außenbereich besteht keine Maskenpflicht. In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht.

Jagdhundeausbildung

Die Jagdhundeausbildung ist zulässig. In geschlossenen Räumen sind die 2G Regelungen zu beachten. Der Veranstalter hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten (§ 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV).
Im Außenbereich besteht keine Maskenpflicht. In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht.
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, so ist dort die Ausbildung in Präsenz untersagt.

Stand: 24.11.2021

Der Betrieb und die Nutzung von Schießstätten ist grundsätzlich zulässig. Bei der Nutzung der Schießstätten unter freiem Himmel gilt 2G. Anderenfalls sind die 2G plus Regelungen zu beachten. Der Veranstalter hat ein Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage des Rahmenkonzepts Sport auszuarbeiten, welches den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen hat und dieses auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Rahmenkonzept Sport Externer Link

In den Schießstätten (in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Kabinen und Ähnlichem) gilt FFP2-Maskenpflicht.
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, gelten die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown. Schießstätten sind geschlossen.

Stand: 15.12.2021

Bisher sind keine nachgewiesenen Fälle bekannt, bei denen sich Menschen durch den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger. Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.

Stand: 20.10.2020

Weiterführende Informationen zu den Übertragungswegen des neuartigen Coronavirus finden Sie hier:

Webseite des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Externer Link